Rechtlicher Status in Deutschland
BetLike besitzt keine deutsche Erlaubnis für Sportwetten. Das Angebot betlike.com ist nicht in der deutschen Whitelist enthalten. Die deutschen anbieterübergreifenden Schutzsysteme und Einzahlungslimits dürfen deshalb nicht als Schutzfunktionen dieses Angebots vorausgesetzt werden.
Inhaltsverzeichnis
- BetLike im deutschen Erlaubnissystem
- Betreiberzuordnung und ausländische Erlaubnis
- Die amtliche Whitelist
- Unternehmensdaten und Vertragspartner
- OASIS und anbieterübergreifende Sperren
- LUGAS und Einzahlungslimits
- Deutsche Sportwettensteuer
- Aufsicht und die praktische Reichweite
- Erlaubnisinhaber, Vermittler und technische Dienstleister
BetLike im deutschen Erlaubnissystem
Für Sportwetten im Internet ist eine deutsche Erlaubnis für das konkrete Angebot erforderlich. Die zuständige Aufsicht für länderübergreifende Sportwetten im Internet ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, kurz GGL. Ihre Zuständigkeit betrifft den deutschen Glücksspielmarkt.
Eine Erlaubnis verbindet eine bestimmte juristische Person mit einer festgelegten Tätigkeit. Bei einem Internetangebot gehört auch die verwendete Domain zur Zuordnung. Der wirtschaftliche Name einer Marke kann von der Firma abweichen, die als Vertragspartner auftritt. Die Prüfung des Status umfasst deshalb Unternehmensidentität, Angebotsart und Internetadresse gemeinsam.
Der bloße Betrieb einer deutschsprachigen Informationsseite über die Marke schafft keine Erlaubnis für den Anbieter. Ebenso hat die Sprache einer Benutzeroberfläche eine andere Funktion als die staatliche Zulassung. Eine sprachliche Darstellung beschreibt zunächst, wie Inhalte gelesen und Bedienungselemente verstanden werden können.
Betreiberzuordnung und ausländische Erlaubnis
Die Marke BetLike wird Total Gaming Solutions B.V. zugeordnet. Zu diesem Unternehmensnamen gehört ein Sitz in Curaçao. Der Sitz bezeichnet den gesellschaftsrechtlichen Ort eines Unternehmens. Eine Glücksspielerlaubnis ist dagegen eine gesonderte Berechtigung für bestimmte Tätigkeiten und ihren jeweiligen räumlichen Anwendungsbereich.
Eine derzeit gültige ausländische Lizenz lässt sich dem konkreten Angebot betlike.com nicht belastbar zuordnen. Deshalb wird hier weder eine Lizenznummer noch eine bestimmte ausländische Genehmigung als bestehende Berechtigung des Angebots behauptet.
Für eine eindeutige Zuordnung gehören Erlaubnisinhaber, erteilende Stelle, zugelassene Tätigkeit und die erfasste Domain zusammen. Auch die Geltungsdauer kann Teil einer Erlaubnis sein. Eine Unternehmensregistrierung und ein Markenname bilden jeweils andere Angaben. Die Unterscheidung dieser Begriffe verhindert, dass aus einem Firmensitz eine staatliche Glücksspielaufsicht für eine bestimmte Internetseite abgeleitet wird.
Eine ausländische Erlaubnis würde außerdem einen eigenen räumlichen und sachlichen Umfang haben. Für das deutsche Sportwettenangebot bleibt die deutsche Zulassung erforderlich. Die Bewertung des deutschen Status hängt daher nicht davon ab, welche allgemeinen internationalen Unternehmensbeziehungen eine Marke besitzt.
Die amtliche Whitelist
Die GGL veröffentlicht eine gemeinsame amtliche Liste der erlaubten Glücksspielanbieter. Sie enthält Veranstalter und Vermittler mit einer Erlaubnis oder Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Die Liste umfasst unterschiedliche Glücksspielarten. Für die Zuordnung eines Sportwettenangebots ist die entsprechende Angebotsart innerhalb dieser Aufstellung maßgeblich.

Die amtliche Whitelist der GGL ordnet zugelassene Angebote ihren Betreibern und Internetadressen zu. BetLike und betlike.com sind dort nicht als erlaubtes Sportwettenangebot verzeichnet.
Ein ähnlich geschriebener Markenname kann zu einem anderen Unternehmen gehören. Ebenso kann eine Gesellschaft mehrere Marken verwenden. Für eine konkrete Domain zählt die vollständige Zuordnung. Eine reine Namensähnlichkeit lässt offen, ob überhaupt derselbe Vertragspartner und dieselbe Internetseite gemeint sind. Der Eintrag einer anderen Marke ersetzt die Zulassung der betrachteten Seite nicht.
Erlaubnisse beziehen sich auf bestimmte Tätigkeiten. Eine Genehmigung für eine andere Glücksspielart lässt sich daher nicht pauschal auf Sportwetten übertragen. Diese sachliche Abgrenzung ist insbesondere bei Unternehmen mit mehreren Angebotsbereichen wichtig. Die betrachtete Dienstleistung und die erteilte Berechtigung müssen zusammenpassen.
Eine Internetadresse enthält einen Domainnamen und kann zusätzlich einen Pfad zu einem bestimmten Bereich besitzen. Der Domainname identifiziert den angesprochenen Internetauftritt. Ein Pfad ordnet darunter einzelne Inhalte zu. Für die Prüfung eines konkreten Angebots ist daher die vollständige Identität des Internetauftritts mit seinen maßgeblichen Betreiberangaben relevant. Eine ähnliche Bezeichnung auf einer anderen Domain kann einen anderen Gegenstand betreffen.
Unternehmensdaten und Vertragspartner
Eine Marke ist das Kennzeichen eines Angebots. Der Vertragspartner ist die rechtliche Person, mit der ein Vertrag zustande kommt. Eine Zahlungsabwicklung kann zusätzlich weitere Unternehmen einbeziehen. Dadurch können in einem wirtschaftlichen Ablauf mehrere Namen auftauchen, obwohl sich die sportliche Auswahl auf nur einen Wettschein bezieht.
Ein Zahlungsdienst verarbeitet eine Geldbewegung innerhalb seines eigenen Systems. Ein Anbieter von Wettsoftware stellt technische Funktionen bereit. Ein Markeninhaber kann ein Kennzeichen halten. Aus diesen unterschiedlichen Rollen entstehen jeweils eigene Aufgaben. Für eine Glücksspielerlaubnis bleibt entscheidend, welchem Unternehmen die betreffende Veranstaltung oder Vermittlung zugerechnet wird.
Diese Rollenverteilung ist auch bei einer späteren Auseinandersetzung über eine Buchung oder Wettabrechnung relevant. Eine Belastung durch einen Zahlungsdienst und die Annahme einer Wette sind unterschiedliche Vorgänge. Der Name auf einer Zahlungsbuchung kann deshalb eine andere Funktion haben als die Bezeichnung des Wettangebots.
Die organisatorische Zuordnung von BetLike und der deutsche Erlaubnisstatus werden anhand verschiedener Merkmale beurteilt. Ein Unternehmensname beschreibt die wirtschaftliche Verbindung. Der Zulassungsstatus ergibt sich aus der Berechtigung für das konkrete deutsche Angebot. Beide Angaben haben ihren eigenen Gegenstand.
OASIS und anbieterübergreifende Sperren
OASIS ist das bundesweite Spielersperrsystem. Angeschlossene Veranstalter und Vermittler gleichen den Spielerstatus mit der Sperrdatei ab. Die Abfrage verwendet personenbezogene Merkmale zur Zuordnung. Das Ergebnis der Statusprüfung bestimmt, ob eine bestehende Sperre bei einem angeschlossenen Angebot zu berücksichtigen ist.
Eine Selbstsperre wird auf eigenen Antrag eingerichtet. Ihre Mindestdauer beträgt grundsätzlich ein Jahr; eine individuell beantragte Mindestdauer darf drei Monate nicht unterschreiten. Eine Fremdsperre hat grundsätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr. Für eine Fremdsperre gelten Voraussetzungen und ein Verfahren, in dem die betroffene Person Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.
Für BetLike ist der Schutz durch eine OASIS-Sperre nicht als wirksame Zugangsschranke vorauszusetzen. Eine zentrale Sperre wirkt innerhalb des angeschlossenen Systems. Ein einzelner Betreiber kann daneben eigene Kontosperren oder Unterbrechungen vorsehen; deren Reichweite wäre auf das jeweilige Verfahren und die erfassten Konten begrenzt.
Der Unterschied liegt im Kreis der beteiligten Angebote. Eine zentrale Datei ermöglicht eine gemeinsame Statusabfrage ihrer angeschlossenen Stellen. Eine persönliche Pause oder eine anbieterbezogene Kontoeinstellung hat einen anderen Wirkungsbereich. Die Reichweite einer Maßnahme folgt der tatsächlichen Einbindung der jeweiligen Angebote.
LUGAS und Einzahlungslimits
Das deutsche Glücksspielaufsichtssystem LUGAS umfasst eine Limitdatei und eine Aktivitätsdatei. Die Limitdatei unterstützt die Überwachung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits. Die Aktivitätsdatei dient der Verhinderung parallelen Spiels bei mehreren angeschlossenen Anbietern. Beide Dateien erfüllen unterschiedliche Aufgaben innerhalb der Aufsicht.
Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit beträgt grundsätzlich höchstens eintausend Euro pro Monat. Ein niedrigerer persönlicher Betrag ist möglich. Daneben bestehen anbieterbezogene Einstellungen für verschiedene Geldgrenzen. Eine Einzahlung beschreibt dabei den Zufluss von Geld zum Spielkonto, während ein Einsatz den Betrag einer einzelnen Wette bezeichnet.
Bei BetLike greifen die deutschen zentralen Limit- und Aktivitätsdateien nicht als wirksame Kontrolle des Angebots. Das für angeschlossene erlaubte Angebote geltende Monatslimit ist kein belastbarer Höchstbetrag für sämtliche möglichen Geldbewegungen bei BetLike.
Einzahlung, Einsatz und Verlust sind unterschiedliche Größen. Eine Einzahlung kann zunächst als Guthaben auf einem Konto stehen. Ein Einsatz wird einem Wettschein zugeordnet. Ein Verlust ergibt sich aus dessen Abrechnung. Eine Grenze für eine dieser Größen kann daher einen anderen Ablauf begrenzen als eine Grenze für eine der übrigen Größen.
Deutsche Sportwettensteuer
Die Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent ihrer gesetzlichen Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist der geleistete Wetteinsatz abzüglich der enthaltenen Sportwettensteuer. Steuerschuldner ist der Veranstalter. Die steuerliche Verpflichtung und die Frage, wie ein Anbieter Kosten wirtschaftlich in seiner Abrechnung berücksichtigt, sind verschiedene Aspekte.
Wird ein Gesamtbetrag einschließlich Steuer betrachtet, ist die enthaltene Steuer rechnerisch aus diesem Gesamtbetrag herauszulösen. Ein unmittelbarer Ansatz von 5,3 Prozent auf einen bereits steuerhaltigen Gesamtbetrag verwendet eine andere Ausgangsgröße. Bei einer konkreten Abrechnung bestimmen daher die Begriffe und die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage den Rechenweg.
Die steuerliche Behandlung einer Sportwette begründet keine deutsche Glücksspielerlaubnis. Steuerrechtliche Pflichten und glücksspielrechtliche Zulassungen haben jeweils eigene Voraussetzungen. Auch aus einer wirtschaftlich berücksichtigten Steuer lässt sich deshalb keine Zulassung für ein bestimmtes Internetangebot ableiten.
Zahlungsgebühren und Währungsumrechnungen können weitere Kostenpositionen einer Geldbewegung bilden. Eine Zahlungsgebühr bezieht sich auf die Übertragung, ein Wechselkurs auf den Gegenwert zweier Währungen. Die Sportwettensteuer hat dagegen die gesetzlich definierte Sportwette als Gegenstand. Diese Zuordnung hält die einzelnen Bestandteile einer Abrechnung auseinander.
Aufsicht und die praktische Reichweite
Eine staatliche Glücksspielaufsicht überwacht die Einhaltung der Regeln innerhalb ihrer Zuständigkeit. Dazu gehören Vorgaben an erlaubte Angebote und Maßnahmen gegenüber unerlaubten Tätigkeiten. Die Erteilung einer Erlaubnis, die laufende Überwachung eines Anbieters und die Bearbeitung einer einzelnen privaten Forderung sind unterschiedliche Aufgaben.
Ein staatliches Verzeichnis ermöglicht die Zuordnung zugelassener Tätigkeiten. Es entscheidet nicht selbst über den Ausgang eines sportlichen Ereignisses oder die rechnerische Wertung eines konkreten Wettscheins. Bei einer Wettabrechnung sind wiederum Auswahl, Marktdefinition und Ereigniswertung maßgeblich. Die öffentliche Zulassung und der einzelne Vorgang haben damit verschiedene Ebenen.
Die Schutzmechanismen des deutschen erlaubten Markts sind an ihre jeweils angeschlossenen Verfahren gebunden. Eine anbieterbezogene Funktion hat einen anderen Wirkungsbereich als ein zentrales Schutzsystem.
Erlaubnisinhaber, Vermittler und technische Dienstleister
Eine erlaubte Veranstaltung und eine Vermittlung können unterschiedliche Tätigkeiten innerhalb eines Wettangebots sein. Der Veranstalter gestaltet das Wettgeschehen und die Bedingungen des Angebots. Ein Vermittler kann eine Verbindung zwischen dem Wettenden und dem Veranstalter herstellen. Die rechtliche Zuordnung hängt von der tatsächlich übernommenen Rolle ab.
Technische Dienstleister können Oberflächen, Datenverarbeitung oder Zahlungsfunktionen bereitstellen. Ihre Leistungen bilden die Infrastruktur eines Angebots. Eine Softwarebezeichnung benennt zunächst das eingesetzte technische Produkt. Der Vertrag über eine Wette und die dafür erforderliche staatliche Erlaubnis sind dem verantwortlichen Unternehmen und seiner konkreten Tätigkeit zuzuordnen.
Ein Unternehmen kann mehrere Marken verwenden oder unterschiedliche Domains für seine Tätigkeiten einsetzen. Die Angaben im Erlaubnisrahmen ordnen die erfassten Angebote der berechtigten juristischen Person zu. Für jede betrachtete Internetseite bleibt deshalb der Zusammenhang zwischen Domain, Angebotsart und Erlaubnisinhaber maßgeblich. Ein Kennzeichen allein beschreibt nur einen Teil dieses Zusammenhangs.
Die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde hat einen festgelegten räumlichen und sachlichen Umfang. Für den deutschen Markt gelten die deutschen Zulassungsvoraussetzungen. Bei einem internationalen Unternehmensverbund können daneben andere gesellschaftsrechtliche Beziehungen bestehen. Diese Beziehungen beschreiben die Organisation der Unternehmen und ihre wirtschaftliche Verbindung untereinander.







